Was ist ein Pfändungsschutzkonto bzw. P-Konto?
Am 01.Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, eingeführt. Seit dem 01.Juli 2012 wird der Kontopfändungsschutz nur noch mit Pfändungsschutzkonten durchgeführt.
Vorteile P-Konto
Diese Kontovariante ermöglicht dem Kontoinhaber bei einer laufenden Kontopfändung einen problemlosen Zugriff auf den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte. Er erhält die Möglichkeit auch weiterhin zum Beispiel die Miete von seinem Konto zu überweisen. Vor Einführung dieser Variante war es bei einer Kontopfändung nicht möglich Überweisungen zu Lasten des Kontos vorzunehmen. Der Grundfreibetrag pro Monat (aktuell 1045,04€) ist automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Dieser geschützte Betrag kann erhöht werden (z.B. um das Kindergeld), wenn der Kontoinhaber entsprechende Nachweise vorlegt.
Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto
Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, sein Girokonto auf Antrag in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Das Kreditinstitut hat anschließend vier Arbeitstage Zeit, um das Konto gebührenfrei umzustellen. Jeder Kontoinhaber darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Dieses muss er bei der Kontoeröffnung oder -umwandlung schriftlich bestätigen. Auch wenn das Girokonto einen Sollsaldo aufweist, ist eine Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto möglich. Die auf dem Konto eingehenden Sozialleistungen sind für den Kontoinhaber vierzehn Tage frei verfügbar. Anschließend kann das Kreditinstitut diese Eingänge, wie auch alle anderen, zuerst mit dem bestehenden Sollsaldo verrechnen.
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Einschränkung P-Konto
Ein Pfändungsschutzkonto kann nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden, ebenso kann die Ausgabe von Kreditkarten verweigert werden.